
Taxi- und Mietwagenbetrieb Stephan Stötzner,
Poschwitzer Str. 8a,
04600 Altenburg
Tel.: 03447 - 57 94 94, Fax: 03447 - 31 66 22, Mail: www.taxistoetzner@t-online.de
Steuer-Nr.: 166/278/00014, BGF 22757 Hamburg, Haftpflicht R+V Versicherung
Auf Grund des § 47 Abs.3 und des § 51 Abs.1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 07.09.2007 (BGBl. I S.2246) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Personenbeförderungswesens vom 01.04.1993 (GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.07.1997 (GVB1. S. 290) wird durch den Landrat des Landkreises Altenburger Land folgende Verordnung erlassen: § 1 (1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Taxenverkehr gelten für alle Taxiunternehmen mit Betriebssitz im Landkreis Altenburger Land. (2) Der Pflichtfahrbereich im Sinne von § 47 Abs. 4 PBefG umfasst das Gebiet des Landkreises Altenburger Land. (3) Beförderungen über die Grenzen des Pflichtfahrbereiches hinaus unterliegen der freien Vereinbarung. § 2 (1) Die in dieser Taxi-Tarifordnung festgelegten Beförderungsentgelte sind für alle Fahrgäste gleich anzuwenden und dürfen im Pflichtfahrbereich weder über- noch unterschritten werden und stellen Festpreise dar. (2) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen je Taxe aus dem Grundpreis, dem Kilometerpreis, dem Wartezeitpreis und den Zuschlägen zusammen.
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(1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte, z.B. zur Krankenbeförderung, sind der Genehmigungsbehörde nach Abschluss des Vertrages unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (2) Durch den Abschluss von Sondervereinbarungen darf es zu keiner Störung der Ordnung des Verkehrsmarktes kommen. (3) Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen sind zwischen den Vertragsparteien schriftlich zu vereinbaren §5 Sonderbestellungen zu Hochzeiten und Stadtrundfahrten unterliegen nicht dieser Taxi-Tarifordnung. Sie werden zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart. §6 Fahrten sind im Pflichtbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne der §§ 4 und 5. §7 (1) Ordnungswidrig handelt nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1.entgegen § 2 die Beförderungsentgelte überschreitet, unterschreitet oder nicht anwendet 2 entgegen § 3 Abs. 2 Fahrten zum Zwecke des Geldwechsels zu Lasten des Fahrgastes ausführt 3 entgegen § 3 Abs. 4 auf Verlangen des Fahrgastes eine Quittung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt. 4 entgegen § 4 Abs.1 abweichende Beförderungsentgelte anwendet, ohne dies der Genehmigungsbehörde angezeigt zu haben. 5 entgegen § 6 Fahrten im Pflichtfahrbereich ohne eingeschalteten Fahrpreisanzeiger durchführt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. § 8 Gleichstellungsklausel Status und Funktionsbezeichnung in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. § 9 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft (2) Die Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Verkehr mit Taxen (Taxi- Tarifordnung) des Landkreises Altenburger Land vom 29.Oktober 2002 tritt gleichzeitig außer Kraft. Altenburg, den 03.Dezember 2007 |
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